Ein rechtskräftiger Versorgungsausgleich lässt sich nicht beliebig rückgängig machen. Möglich sind gesetzlich geregelte Anpassungen, etwa wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person, oder eine gerichtliche Abänderung unter besonderen Voraussetzungen. Ein vermuteter Berechnungsfehler eröffnet nicht automatisch ein neues Verfahren. Entscheidend sind die betroffene Entscheidung, die Anrechte und der zulässige Rechtsbehelf.
Versorgungsausgleich rückgängig machen – Rentenpunkte zurückholen
Nach einer Scheidung kann der Versorgungsausgleich die eigene Rente spürbar mindern. Besonders wenn der Ex-Partner verstirbt, fragen sich viele Betroffene, ob sie Rentenpunkte zurückholen oder die Kürzung ihrer Versorgung beenden lassen können. In bestimmten Fällen kann eine Anpassung auf Antrag möglich sein.
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Kann ich den Versorgungsausgleich rückgängig machen?
Nicht beliebig. Nach dem Tod des ausgleichsberechtigten Ex-Partners kann die Kürzung Ihrer eigenen Versorgung unter gesetzlichen Voraussetzungen auf Antrag entfallen. Eine Wiederheirat allein genügt dagegen nicht. Entscheidend sind die Art des Anrechts, der Leistungsbezug und die ursprüngliche Entscheidung.
Welche Situation trifft auf Sie zu?
- Ex-Partner verstorben: Anpassung wegen Todes nach §§ 37, 38 VersAusglG prüfen. Die 36-Monats-Grenze betrifft den Bezug der Versorgung aus dem erworbenen Anrecht, nicht die Zeit seit der Scheidung.
- Ex-Partner wieder verheiratet: Die Wiederheirat allein hebt den Versorgungsausgleich nicht auf.
- Anrechte haben sich wesentlich verändert: Eine gerichtliche Abänderung kann unter besonderen Voraussetzungen möglich sein; für ältere Entscheidungen gelten eigene Regeln.
- Fehler vermutet: Zunächst klären, ob die gerichtliche Entscheidung oder deren Umsetzung betroffen ist und welcher Rechtsbehelf noch offensteht.
Wir prüfen Ihren Scheidungsbeschluss und Ihre Renten- oder Versorgungsbescheide und erläutern, welcher Weg rechtlich und wirtschaftlich sinnvoll ist.
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Rentenpunkte zurückholen nach Tod des Ex-Partners: Voraussetzungen
Bei der Anpassung wegen Todes geht es grundsätzlich darum, dass Ihr betroffenes Anrecht künftig nicht mehr wegen des Versorgungsausgleichs gekürzt wird. Das ist keine pauschale Rückabwicklung der gesamten Scheidung.
Was bedeuten die 36 Monate?
Die verstorbene ausgleichsberechtigte Person darf die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen haben (§ 37 Abs. 2 VersAusglG). Auch genau 36 Monate liegen noch innerhalb dieser Grenze. Entscheidend ist nicht, ob der Tod innerhalb von drei Jahren nach der Scheidung eingetreten ist.
Welche Versorgungen sind erfasst?
Die Anpassung nach §§ 33 bis 38 VersAusglG gilt nur für die in § 32 genannten Anrechte, etwa aus gesetzlicher Rentenversicherung, Beamtenversorgung, berufsständischer Versorgung oder Alterssicherung der Landwirte. Betriebliche und private Altersversorgungen fallen nicht allgemein unter diese Vorschriften. Bei mehreren Anrechten ist jede Versorgung gesondert einzuordnen.
Kann der Antrag auch Nachteile haben?
Ja. Haben Sie selbst im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen Person erworben, erlöschen diese bei Wirksamwerden der Anpassung (§ 37 Abs. 3). Deshalb sollten Entlastung und wegfallende eigene Anrechte vorab gemeinsam berechnet werden.
Ab wann entfällt die Kürzung?
Bei erfüllten Voraussetzungen wirkt die Anpassung ab dem ersten Tag des Monats nach der Antragstellung (§ 38 Abs. 2 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 VersAusglG). Sie erfolgt nicht automatisch rückwirkend ab dem Todestag. Eine zeitnahe Klärung des Antragswegs ist deshalb wichtig.
Die rechtlichen Grundlagen finden Sie in § 37 VersAusglG und § 38 VersAusglG.
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01
Prüfung & Anspruchsklärung: Wir unterscheiden Anpassung und Abänderung und prüfen Voraussetzungen sowie wirtschaftliche Folgen.
02
Antragstellung & Nachweisführung: Wir bereiten den Antrag rechtssicher vor und übernehmen die Kommunikation mit dem Rentenversicherungsträger.
03
Bescheid prüfen: Wir kontrollieren die Entscheidung des Versorgungsträgers, klären Rückfragen und prüfen bei einer Ablehnung den passenden Rechtsbehelf und die Frist.
04
Weitere Vertretung: Je nach Verfahrensart begleiten wir Sie im zulässigen Rechtsbehelfsverfahren oder vor dem zuständigen Gericht.
Fair. Verständlich. Wirksam. So muss eine Korrektur des Versorgungsausgleichs sein – und genau dafür stehen wir.
Unser Ziel: Eine nachvollziehbare Einschätzung Ihrer Möglichkeiten und ein rechtlich begründeter Antrag, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
Warum sich anwaltliche Unterstützung beim Versorgungsausgleich lohnt
Wir prüfen Voraussetzungen, Antragsweg und wirtschaftliche Folgen gemeinsam. So erkennen Sie, ob eine Anpassung oder Abänderung in Betracht kommt und welche Risiken bestehen.
Rechtliche Prüfung
Wir klären, ob ein Rückforderungsantrag Aussicht auf Erfolg hat – fundiert und realistisch.
Rentenansprüche schützen
Wir setzen uns dafür ein, dass Sie Ihre ursprünglich gekürzte Rente ganz oder teilweise zurückerhalten.
Verfahrenssicherheit
Wir prüfen Fristen, Zuständigkeiten und erforderliche Nachweise und begleiten den passenden Verfahrensweg.
Emotionale Entlastung
Wir übernehmen die Auseinandersetzung mit Rentenversicherung & Co. – Sie bleiben entlastet.
Lassen Sie Ihren Scheidungsbeschluss und Rentenbescheid prüfen.
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Antrag und Formular: So lassen Sie die Rentenkürzung prüfen
Wo stelle ich den Antrag?
Über eine Anpassung wegen Todes entscheidet der Versorgungsträger, bei dem Ihr durch den Versorgungsausgleich gekürztes Anrecht besteht (§ 38 VersAusglG). Bei einer gesetzlichen Rente ist dies der zuständige Rentenversicherungsträger. Eine gerichtliche Abänderung des Versorgungsausgleichs ist ein anderes Verfahren und gehört vor das Familiengericht.
Welches Formular gibt es?
Für die gesetzliche Rentenversicherung gibt es den offiziellen Vordruck R4100 – Anpassungsregelung nach Versorgungsausgleich: Hinweise und Antrag. Er behandelt verschiedene Anpassungsfälle. Verwenden Sie den zu Ihrer Situation passenden Abschnitt. Für andere Versorgungsträger sind deren Antragswege zu klären.
Welche Unterlagen sollte ich bereithalten?
- Scheidungsbeschluss und Entscheidung zum Versorgungsausgleich, möglichst mit Rechtskraftvermerk;
- aktuelle Renten- oder Versorgungsbescheide sowie Versicherungsnummern;
- bei Tod des Ex-Partners einen Sterbenachweis, soweit vorhanden;
- vorhandene Angaben zu Beginn und Dauer des Leistungsbezugs aus den übertragenen Anrechten;
- Unterlagen zu Anrechten, die Sie selbst vom Ex-Partner erhalten haben.
Fehlende Angaben und den notwendigen Nachweisumfang klären wir mit Ihnen und dem zuständigen Träger. Andere Versorgungsträger, bei denen Sie Anrechte der verstorbenen Person erworben haben, sind nach § 38 Abs. 3 unverzüglich über die Antragstellung zu informieren.
Was gilt bei Fehlern oder alten Entscheidungen?
Eine rechtskräftige Entscheidung lässt sich nicht allein wegen einer vermuteten Fehlberechnung neu aufrollen. Zu unterscheiden sind fristgebundene Rechtsmittel, Fehler bei der Umsetzung und gesetzlich zugelassene Abänderungen. Wir prüfen den passenden Verfahrensweg anhand der ursprünglichen Entscheidung; besondere Regeln für Altfälle werden dabei berücksichtigt.
Geht es um eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich, ist zusätzlich deren Wirksamkeit zu prüfen. Mehr dazu finden Sie bei unserer Beratung zum Ehevertrag.
Scheidungsbeschluss und Rentenbescheid prüfen lassen: Vereinbaren Sie einen Termin, um Voraussetzungen, wirtschaftliche Folgen und den nächsten Schritt zu klären.
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FAQ zum Versorgungsausgleich
FAQ zum Versorgungsausgleich
Der Versorgungsausgleich wirkt sich oft erst Jahre nach der Scheidung spürbar auf die Rente aus. Besonders häufig stellen sich Fragen, wenn der Ex-Partner verstorben ist, Rentenpunkte zurückgeholt werden sollen oder ein Antrag auf Anpassung des Versorgungsausgleichs geprüft werden muss. Unsere FAQs geben einen ersten Überblick.
BlumLangScherner – Ihr Recht. Unser Auftrag.
Erfahren im Familienrecht und bei Versorgungsausgleich
Die Kanzlei BlumLangScherner steht seit über 40 Jahren für fundierte rechtliche Beratung – auch bei komplexen Fragen rund um Scheidung, Rentenanrechte und Versorgungsausgleich. Unser Team verbindet Erfahrung im Familienrecht mit aktuellem Verständnis für Renten- und Versorgungsthemen.
Ob Anpassung nach dem Tod des Ex-Partners, Antrag auf Anpassung, fehlerhafte Berechnung oder unklare Rentenbescheide: Wir prüfen Ihre Situation sorgfältig, ordnen die rechtlichen Möglichkeiten ein und vertreten Ihre Interessen mit Klarheit und Durchsetzungskraft.
Verlässlich, transparent und realistisch
Fragen zum Versorgungsausgleich wirken sich direkt auf Ihre finanzielle Zukunft aus. Deshalb braucht es nicht nur juristische Präzision, sondern auch eine realistische Einschätzung, ob sich ein Antrag wirtschaftlich und rechtlich lohnt.
Wir erklären verständlich, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, welcher Versorgungsträger zuständig ist und welche Unterlagen benötigt werden. So erhalten Sie eine klare Grundlage für Ihre Entscheidung.
Strukturiert begleitet und persönlich erreichbar
Vom ersten Beratungstermin bis zur Entscheidung begleiten wir Sie strukturiert durch das Verfahren. Wir prüfen Rentenunterlagen, Scheidungsbeschluss, Versorgungsausgleich und mögliche Antragswege.
Ob gegenüber der Rentenversicherung, einer betrieblichen Versorgungseinrichtung, einem beamtenrechtlichen Versorgungsträger oder vor Gericht: Mit festen Ansprechpartnern, digitalen Abläufen und klarer Kommunikation sorgen wir dafür, dass Sie jederzeit gut informiert und rechtlich sicher aufgestellt sind.
Fachanwälte für Familienrecht helfen.
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Erste Schritte: Halten Sie Ihren Scheidungsbeschluss und aktuelle Rentenbescheide bereit. Wir prüfen Voraussetzungen, mögliche Nachteile und die wirtschaftlichen Folgen.
Fair. Verständlich. Wirksam. So muss eine Korrektur des Versorgungsausgleichs sein – und genau dafür stehen wir.