Freibeträge und Steuerklassen bei Erbschaft und Schenkung
Welche Freibeträge gelten bei Erbschaft und Schenkung?
Wie viel Erbschaft- oder Schenkungsteuer anfällt, hängt wesentlich davon ab, wer das Vermögen erhält, welchen steuerlichen Wert es hat und welche Freibeträge oder Steuerbefreiungen berücksichtigt werden können. Eine zentrale Rolle spielen dabei die Steuerklasse des Erwerbers und sein persönlicher Freibetrag.
Ehegatten können grundsätzlich bis zu 500.000 Euro steuerfrei erhalten, Kinder bis zu 400.000 Euro. Bei unverheirateten Lebenspartnern, Geschwistern oder nicht verwandten Personen beträgt der persönliche Freibetrag dagegen regelmäßig nur 20.000 Euro.
Neben dem persönlichen Freibetrag können weitere Vergünstigungen hinzukommen. Dazu gehören beispielsweise der besondere Versorgungsfreibetrag, die Steuerbefreiung für das Familienwohnheim oder Begünstigungen für vermietete Wohnimmobilien und Betriebsvermögen.
Wovon hängt die Erbschaftsteuer ab?
Ob und in welcher Höhe Erbschaft- oder Schenkungsteuer entsteht, lässt sich nicht allein am Wert des übertragenen Vermögens ablesen. Für die Berechnung sind mehrere Faktoren entscheidend.
- Der steuerliche Wert des übertragenen Vermögens
- Das persönliche Verhältnis zwischen Erwerber und Erblasser oder Schenker
- Die daraus folgende Steuerklasse
- Der persönliche Freibetrag des Erwerbers
- Frühere Schenkungen innerhalb der vergangenen zehn Jahre
- Abziehbare Verbindlichkeiten und Kosten
- Besondere Steuerbefreiungen für einzelne Vermögensarten
Erst nach Berücksichtigung der anwendbaren Freibeträge, Befreiungen und Abzüge ergibt sich der steuerpflichtige Erwerb. Auf diesen Betrag wird anschließend der für die jeweilige Steuerklasse geltende Steuersatz angewendet.
Für die Höhe des persönlichen Freibetrags spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob Geld, Wertpapiere, Gesellschaftsanteile oder eine Immobilie übertragen werden. Für die steuerliche Bewertung und mögliche Steuerbefreiungen ist die Art des Vermögens dagegen sehr relevant.
Die drei Steuerklassen bei Erbschaft und Schenkung
Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz unterscheidet drei Steuerklassen. Anders als bei der Einkommensteuer richtet sich die Steuerklasse nicht nach dem Einkommen. Entscheidend ist das persönliche oder verwandtschaftliche Verhältnis zum Erblasser beziehungsweise Schenker.
| Steuerklasse | Wer gehört dazu? | Persönlicher Freibetrag |
|---|---|---|
| I | Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, Enkel und weitere Abkömmlinge sowie bei Erwerben von Todes wegen auch Eltern und Großeltern | 100.000 bis 500.000 Euro |
| II | Eltern und Großeltern bei Schenkungen, Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern sowie geschiedene Ehegatten | 20.000 Euro |
| III | Alle übrigen Erwerber, insbesondere unverheiratete Lebenspartner, Freunde, entfernte Verwandte und nicht verwandte Personen | 20.000 Euro |
Unterschied zwischen Erbschaft und Schenkung bei Eltern
Eine häufig übersehene Besonderheit betrifft Eltern und Großeltern. Erben sie von einem Kind oder Enkelkind, gehören sie zur Steuerklasse I. Ihr persönlicher Freibetrag beträgt dann grundsätzlich 100.000 Euro.
Erhalten Eltern oder Großeltern dagegen bereits zu Lebzeiten eine Schenkung von ihrem Kind oder Enkelkind, fallen sie in die Steuerklasse II. Der persönliche Freibetrag beträgt in diesem Fall lediglich 20.000 Euro.
Unverheiratete Lebenspartner in Steuerklasse III
Besonders einschneidend ist die gesetzliche Einordnung unverheirateter Paare. Ein unverheirateter Lebenspartner wird steuerlich grundsätzlich wie eine nicht verwandte Person behandelt. Er fällt in Steuerklasse III, erhält nur 20.000 Euro persönlichen Freibetrag und unterliegt bereits bei kleineren steuerpflichtigen Erwerben einem Steuersatz von 30 Prozent.
Gerade bei einer gemeinsam genutzten Immobilie, einer Lebensversicherung oder einem größeren Vermächtnis kann dadurch eine erhebliche Steuerbelastung entstehen. Die erbrechtliche und wirtschaftliche Absicherung unverheirateter Partner sollte deshalb frühzeitig geplant werden.
Ein Testament kann festlegen, dass der Lebenspartner Vermögen erhalten soll. Es verändert jedoch nicht dessen Steuerklasse und beseitigt damit auch nicht die steuerlichen Nachteile einer unverheirateten Lebensgemeinschaft.
Persönliche Freibeträge bei Erbschaft und Schenkung
Der persönliche Freibetrag bestimmt, welcher Teil einer Erbschaft oder Schenkung zunächst steuerfrei bleibt. Seine Höhe richtet sich nach dem Verhältnis zwischen dem Erwerber und der Person, von der das Vermögen stammt.
| Verhältnis zum Erblasser oder Schenker | Persönlicher Freibetrag |
|---|---|
| Ehegatten und eingetragene Lebenspartner | 500.000 Euro |
| Kinder und Stiefkinder | 400.000 Euro |
| Enkelkinder, wenn das vermittelnde Kind bereits verstorben ist | 400.000 Euro |
| Enkelkinder, wenn das vermittelnde Kind noch lebt | 200.000 Euro |
| Sonstige Personen der Steuerklasse I | 100.000 Euro |
| Eltern und Großeltern bei einer Erbschaft | 100.000 Euro |
| Personen der Steuerklasse II, etwa Geschwister, Nichten und Neffen | 20.000 Euro |
| Personen der Steuerklasse III, etwa unverheiratete Lebenspartner | 20.000 Euro |
Die persönlichen Freibeträge gelten grundsätzlich sowohl für Schenkungen zu Lebzeiten als auch für Erwerbe von Todes wegen. Unterschiede bestehen unter anderem bei Eltern und Großeltern sowie bei besonderen Freibeträgen, die ausschließlich im Erbfall gewährt werden.
Bei internationalen Sachverhalten, Auslandsvermögen oder einer lediglich beschränkten Steuerpflicht können Besonderheiten gelten. Solche Konstellationen sollten gesondert rechtlich und steuerlich geprüft werden.
Besonderer Versorgungsfreibetrag im Erbfall
Zusätzlich zum persönlichen Freibetrag kann im Erbfall ein besonderer Versorgungsfreibetrag hinzukommen. Er gilt nicht für Schenkungen zu Lebzeiten.
Der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner erhält grundsätzlich einen besonderen Versorgungsfreibetrag von bis zu 256.000 Euro. Dieser kann allerdings gekürzt werden, wenn dem überlebenden Partner aus Anlass des Todes steuerfreie Versorgungsbezüge zustehen. Dazu kann beispielsweise eine Witwen- oder Witwerrente gehören.
Auch Kinder des Verstorbenen können bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres einen altersabhängigen Versorgungsfreibetrag erhalten.
| Alter des Kindes | Versorgungsfreibetrag |
|---|---|
| Bis zu 5 Jahre | 52.000 Euro |
| Mehr als 5 bis 10 Jahre | 41.000 Euro |
| Mehr als 10 bis 15 Jahre | 30.700 Euro |
| Mehr als 15 bis 20 Jahre | 20.500 Euro |
| Mehr als 20 Jahre bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres | 10.300 Euro |
Auch bei Kindern können bestimmte steuerfreie Versorgungsbezüge den verfügbaren Versorgungsfreibetrag mindern.
Freibeträge nach zehn Jahren erneut nutzen
Persönliche Freibeträge stehen nicht nur einmal im Leben zur Verfügung. Vermögensübertragungen zwischen denselben Personen werden jeweils innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren zusammengerechnet.
Liegen zwischen zwei Übertragungen mehr als zehn Jahre, kann der persönliche Freibetrag grundsätzlich erneut vollständig genutzt werden. Entscheidend ist der genaue Zeitpunkt der jeweiligen Übertragung und nicht lediglich das Kalenderjahr.
Überträgt beispielsweise ein Elternteil seinem Kind Vermögen im Wert von 400.000 Euro und liegen zwischen dieser Schenkung und einer weiteren Übertragung mehr als zehn Jahre, kann für die spätere Schenkung grundsätzlich erneut ein Freibetrag von 400.000 Euro zur Verfügung stehen.
Da jedes Elternteil gegenüber jedem Kind einen eigenen Freibetrag hat, können Mutter und Vater einem gemeinsamen Kind grundsätzlich jeweils bis zu 400.000 Euro innerhalb des jeweiligen Zehnjahreszeitraums steuerfrei übertragen.
Verstirbt der Schenker allerdings innerhalb von zehn Jahren nach einer Schenkung und erhält der Beschenkte weiteres Vermögen, wird die frühere Schenkung bei der Berechnung grundsätzlich berücksichtigt. Eine Schenkung kurz vor dem erwarteten Erbfall führt deshalb nicht automatisch zu einem zusätzlichen Freibetrag.
Eine vorausschauende Vermögens- und Nachfolgeplanung sollte daher nicht nur die Höhe der Freibeträge berücksichtigen. Ebenso wichtig sind der zeitliche Ablauf, die eigene Versorgung und die rechtlichen Folgen einer vorzeitigen Vermögensübertragung.
Wie sich frühere und spätere Übertragungen auf die Planung auswirken, vertiefen wir im Beitrag Schenkung zu Lebzeiten: 10-Jahres-Frist clever nutzen.
Sachliche Freibeträge und weitere Steuerbefreiungen
Neben dem persönlichen Freibetrag kennt das Erbschaftsteuerrecht weitere Vergünstigungen. Diese knüpfen insbesondere an die Art und Nutzung des übertragenen Vermögens an.
| Vermögensgegenstand oder Regelung | Mögliche Begünstigung |
|---|---|
| Hausrat bei Erwerbern der Steuerklasse I | Steuerbefreiung bis zu einem Wert von 41.000 Euro |
| Andere begünstigte bewegliche Gegenstände bei Erwerbern der Steuerklasse I | Steuerbefreiung bis zu einem Wert von 12.000 Euro |
| Hausrat und begünstigte bewegliche Gegenstände in den Steuerklassen II und III | Zusammen bis zu 12.000 Euro |
| Zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke | Unter den gesetzlichen Voraussetzungen Ansatz mit 90 Prozent des steuerlichen Werts |
| Selbst genutztes Familienwohnheim | Unter bestimmten Voraussetzungen vollständige oder anteilige Steuerbefreiung |
| Betriebsvermögen und bestimmte Unternehmensbeteiligungen | Weitreichende Begünstigungen bei Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen |
| Zugewinnausgleich zwischen Ehegatten | Der güterrechtliche Ausgleich kann ganz oder teilweise steuerfrei bleiben |
Das Familienwohnheim als besondere Steuerbefreiung
Das selbst genutzte Familienwohnheim kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei übertragen werden. Die Bedingungen unterscheiden sich danach, ob die Immobilie verschenkt oder vererbt wird und ob sie an den Ehegatten oder an ein Kind übergeht.
Bei einer Übertragung zwischen Ehegatten zu Lebzeiten kann das Familienwohnheim unter den gesetzlichen Voraussetzungen steuerfrei übertragen werden.
Wird das Familienwohnheim an den Ehegatten vererbt, muss dieser die Immobilie grundsätzlich unverzüglich selbst zu Wohnzwecken nutzen und die Selbstnutzung regelmäßig zehn Jahre lang beibehalten.
Bei einer Vererbung an Kinder oder Kinder vorverstorbener Kinder gilt die Steuerbefreiung grundsätzlich nur für eine Wohnfläche von bis zu 200 Quadratmetern. Auch hier sind die unverzügliche Selbstnutzung und die zehnjährige Behaltensfrist von besonderer Bedeutung.
Ausnahmen können bestehen, wenn zwingende Gründe eine weitere Selbstnutzung verhindern. Da bereits die verspätete Aufnahme der Selbstnutzung oder eine vorzeitige Aufgabe der Immobilie die Steuerbefreiung gefährden kann, sollte die konkrete Gestaltung rechtzeitig geprüft werden.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Beitrag Immobilien vererben: Testament, Kinder und Erbschaftsteuer.
Vermietete Wohnimmobilien
Grundstücke, die zu Wohnzwecken vermietet werden, können unter den gesetzlichen Voraussetzungen mit 90 Prozent ihres steuerlichen Werts angesetzt werden. Der Bewertungsabschlag beträgt damit zehn Prozent.
Entscheidend ist, ob sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine nur vorübergehende oder teilweise Wohnnutzung reicht nicht in jeder Konstellation aus.
Betriebsvermögen und Unternehmensnachfolge
Für Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen sowie bestimmte Beteiligungen an Kapitalgesellschaften bestehen besondere Verschonungsregelungen. Diese können einen großen Teil des begünstigten Vermögens von der Besteuerung ausnehmen.
Die Regelungen sind allerdings an zahlreiche Voraussetzungen gebunden. Dazu gehören je nach Fall unter anderem Behaltensfristen, die Entwicklung der Lohnsumme, die Beteiligungshöhe und der Anteil des Verwaltungsvermögens.
Bei der Planung einer Unternehmensnachfolge sollten steuerliche Begünstigungen deshalb nicht isoliert betrachtet werden. Ebenso wichtig sind gesellschaftsrechtliche Kontrolle, Finanzierung, Pflichtteilsrisiken und die Frage, wer das Unternehmen künftig tatsächlich führen soll.
Steuersätze bei Erbschaft und Schenkung
Soweit nach Abzug der Freibeträge und sonstigen Begünstigungen ein steuerpflichtiger Erwerb verbleibt, richtet sich der Steuersatz nach der Steuerklasse und der Höhe dieses Erwerbs.
| Steuerpflichtiger Erwerb (Wertstufe) | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
|---|---|---|---|
| 75.000 Euro | 7 % | 15 % | 30 % |
| 300.000 Euro | 11 % | 20 % | 30 % |
| 600.000 Euro | 15 % | 25 % | 30 % |
| 6.000.000 Euro | 19 % | 30 % | 30 % |
| 13.000.000 Euro | 23 % | 35 % | 50 % |
| 26.000.000 Euro | 27 % | 40 % | 50 % |
| Über 26.000.000 Euro | 30 % | 43 % | 50 % |
Härteausgleich an den Tarifgrenzen beachten
Die Steuersätze werden grundsätzlich auf den gesamten steuerpflichtigen Erwerb angewendet; es handelt sich nicht um einen progressiven Grenzsteuertarif wie bei der Einkommensteuer. Beim Überschreiten einer Wertstufe kann der Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG den Belastungssprung abmildern. Eine Berechnung nahe einer Tarifgrenze muss diese Regel berücksichtigen; die Tabelle allein ersetzt diese Prüfung nicht.
Die Tabelle zeigt, wie stark sich die Steuerklasse auswirken kann. Während ein Erwerber der Steuerklasse I bei einem steuerpflichtigen Erwerb von bis zu 75.000 Euro mit sieben Prozent belastet wird, beträgt der Steuersatz in Steuerklasse III bereits 30 Prozent.
Maßgeblich ist dabei nicht der gesamte Wert der Erbschaft oder Schenkung, sondern grundsätzlich der steuerpflichtige Erwerb nach Berücksichtigung der einschlägigen Freibeträge und Befreiungen.
Rechenbeispiel: Wie wirken Freibetrag und Steuersatz zusammen?
Ein Vater hinterlässt ein Barvermögen von 1,8 Millionen Euro. Seine Tochter wird Alleinerbin. Der langjährigen, aber nicht mit ihm verheirateten Lebensgefährtin vermacht er 150.000 Euro.
Das folgende Beispiel ist vereinfacht. Weitere Nachlassverbindlichkeiten, abzugsfähige Kosten, frühere Schenkungen und besondere Steuerbefreiungen bleiben unberücksichtigt.
Berechnung für die Tochter
| Nachlass | 1.800.000 Euro |
| Abzüglich Vermächtnis | − 150.000 Euro |
| Erwerb der Tochter | 1.650.000 Euro |
| Persönlicher Freibetrag | − 400.000 Euro |
| Steuerpflichtiger Erwerb | 1.250.000 Euro |
| Steuersatz in Steuerklasse I | 19 % |
| Vereinfachte Erbschaftsteuer | 237.500 Euro |
Berechnung für die Lebensgefährtin
| Vermächtnis | 150.000 Euro |
| Persönlicher Freibetrag | − 20.000 Euro |
| Steuerpflichtiger Erwerb | 130.000 Euro |
| Steuersatz in Steuerklasse III | 30 % |
| Vereinfachte Erbschaftsteuer | 39.000 Euro |
Wären der Vater und seine Lebensgefährtin verheiratet gewesen, hätte ihr persönlicher Freibetrag grundsätzlich 500.000 Euro betragen. Das Vermächtnis von 150.000 Euro wäre in diesem vereinfachten Beispiel vollständig innerhalb des Freibetrags geblieben.
Das Beispiel zeigt, dass nicht allein die Höhe einer Zuwendung über die Steuerlast entscheidet. Das persönliche Verhältnis zum Erblasser kann steuerlich ebenso bedeutsam sein.
Typische Konstellationen bei der Vermögensnachfolge
Ehepaar mit gemeinsamen Kindern
Ehegatten und Kinder profitieren von vergleichsweise hohen persönlichen Freibeträgen und der günstigeren Steuerklasse I. Dennoch kann insbesondere bei Immobilien, Unternehmensvermögen oder größeren Wertpapierbeständen eine erhebliche steuerpflichtige Bereicherung entstehen.
Frühzeitige Schenkungen, eine ausgewogene Verteilung des Vermögens auf Ehegatten und Kinder sowie die Nutzung besonderer Steuerbefreiungen können Bestandteile einer tragfähigen Gestaltung sein.
Dabei müssen jedoch auch die eigene Versorgung, die Kontrolle über das Vermögen, Pflichtteilsrechte und mögliche spätere Pflegekosten berücksichtigt werden.
Unverheiratete Lebensgemeinschaft
Für unverheiratete Paare besteht ein besonders hohes steuerliches Risiko. Bereits der Erwerb eines Anteils an der gemeinsam bewohnten Immobilie kann den Freibetrag von 20.000 Euro deutlich überschreiten.
Ein Testament allein verändert die Steuerklasse nicht. Es kann zwar festlegen, wer das Vermögen erhalten soll, beseitigt aber nicht die steuerlichen Nachteile der Steuerklasse III.
Deshalb sollten testamentarische Regelungen, Eigentumsverhältnisse, Finanzierung und die notwendige Liquidität für eine mögliche Steuer gemeinsam betrachtet werden.
Kinderlose Erblasser
Sollen Geschwister, Nichten, Neffen oder Freunde Vermögen erhalten, stehen regelmäßig nur 20.000 Euro persönlicher Freibetrag zur Verfügung. Bei größeren Vermögen kann dadurch schnell eine erhebliche Steuerbelastung entstehen.
Abhängig von der Vermögensstruktur und den persönlichen Zielen können gestaffelte Schenkungen, eine Familiengesellschaft, eine testamentarische Verteilung auf mehrere Personen oder eine Stiftungslösung geprüft werden.
Nicht jede steuerlich denkbare Gestaltung ist jedoch familiär oder wirtschaftlich sinnvoll. Die Steuerersparnis sollte deshalb nie isoliert betrachtet werden.
Immobilienvermögen
Bei Immobilien wird der persönliche Freibetrag häufig bereits durch den steuerlichen Grundstückswert ausgeschöpft. Hinzu kommt, dass die Erbschaftsteuer grundsätzlich in Geld zu entrichten ist.
Fehlt ausreichend Liquidität, kann eine unerwartet hohe Steuerbelastung den Verkauf oder die Beleihung einer Immobilie erforderlich machen.
Eine frühzeitige Planung sollte deshalb auch klären, wer eine Immobilie langfristig nutzen soll, wer die laufenden Kosten trägt und wie andere Angehörige angemessen berücksichtigt werden können.
Steuerliche Gestaltung braucht eine rechtlich tragfähige Grundlage
Freibeträge und Steuerbefreiungen sind wichtige Bestandteile der Nachfolgeplanung. Sie sollten aber nicht isoliert betrachtet werden. Eine Schenkung kann steuerlich günstig erscheinen und dennoch erhebliche rechtliche oder persönliche Nachteile haben.
Wer Vermögen bereits zu Lebzeiten überträgt, sollte insbesondere folgende Fragen klären:
- Bleibt die eigene Versorgung dauerhaft gesichert?
- Sollen Nutzungsrechte oder Rückforderungsrechte vereinbart werden?
- Wie werden Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche beeinflusst?
- Wer entscheidet künftig über Immobilien, Gesellschaftsanteile oder Unternehmen?
- Wie werden Geschwister oder weitere Angehörige berücksichtigt?
- Was geschieht bei Scheidung, Insolvenz, Krankheit oder Tod des Beschenkten?
Auch eine Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt, eine Familiengesellschaft oder eine Stiftung kann im Einzelfall sinnvoll sein. Entscheidend ist nicht, möglichst viele Gestaltungsinstrumente einzusetzen. Die gewählte Lösung muss zur Familie, zum Vermögen und zu den langfristigen Zielen passen.
Bestehen Pflichtteilsrisiken, sollten diese von Beginn an berücksichtigt werden. Weitere Informationen finden Sie in unserem Beitrag Pflichtteil umgehen: Welche legalen Möglichkeiten gibt es?.
Freibeträge und Vermögensnachfolge persönlich prüfen lassen
Vermögensnachfolge betrifft nicht nur steuerliche Zahlen. Es geht zugleich um Versorgung, Kontrolle, familiäre Interessen und die Frage, wie Vermögen langfristig erhalten werden soll.
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Fazit: Freibeträge und Steuerklassen frühzeitig berücksichtigen
Persönliche Freibeträge und Steuerklassen haben erheblichen Einfluss darauf, welcher Teil einer Erbschaft oder Schenkung steuerfrei bleibt und wie hoch die anschließende Steuerbelastung ausfällt. Besonders deutlich sind die Unterschiede zwischen Ehegatten und Kindern auf der einen sowie unverheirateten Lebenspartnern, Geschwistern oder nicht verwandten Personen auf der anderen Seite.
Durch eine frühzeitige Nachfolgeplanung lassen sich Freibeträge gegebenenfalls mehrfach nutzen und zusätzliche Steuerbefreiungen berücksichtigen. Steuerliche Vorteile sollten dabei jedoch nie isoliert betrachtet werden. Ebenso wichtig sind die eigene Absicherung, klare Eigentumsverhältnisse, Pflichtteilsrisiken, ausreichende Liquidität und eine rechtlich tragfähige Gestaltung.
FAQ: Freibeträge und Steuerklassen
Häufige Fragen zu Freibeträgen und Steuerklassen
Die wichtigsten Fragen zu Freibeträgen, Steuerklassen und steuerlichen Besonderheiten bei Erbschaft und Schenkung beantworten wir hier kompakt im Überblick.