Gütertrennung oder modifizierte Zugewinngemeinschaft: Was passt zu Ihrer Ehe?
„Wir möchten unsere Vermögen getrennt halten.“ Mit diesem Wunsch beginnt manches Gespräch über einen Ehevertrag. Häufig fällt dann schnell das Wort Gütertrennung. Doch getrenntes Eigentum gibt es bereits im gesetzlichen Güterstand. Die eigentliche Frage lautet: Soll der während der Ehe entstandene Vermögenszuwachs später ausgeglichen werden – und wenn ja, in welchem Umfang?
Eine modifizierte Zugewinngemeinschaft kann einzelne Vermögenswerte gezielt aus dem Ausgleich herausnehmen oder unterschiedliche Regeln für Scheidung und Todesfall vorsehen. Gütertrennung geht weiter. Welche Lösung passt, hängt deshalb von den wirtschaftlichen Verhältnissen, der Aufgabenverteilung in der Ehe und der gewünschten Absicherung beider Partner ab.
Zugewinngemeinschaft bedeutet nicht gemeinsames Eigentum
Wer ohne abweichenden Ehevertrag heiratet und dem deutschen Güterrecht unterliegt, lebt grundsätzlich in Zugewinngemeinschaft. Nach § 1363 BGB bleibt das Vermögen jedes Ehegatten sein eigenes. Auch ein während der Ehe allein erworbenes Unternehmen wird nicht automatisch gemeinsames Eigentum. Kaufen beide eine Immobilie gemeinsam, entsteht Miteigentum durch den Erwerb – nicht durch den Güterstand.
Bei einer Scheidung wird grundsätzlich der jeweilige Zugewinn verglichen. Übersteigt der Zugewinn des einen den des anderen, steht dem anderen nach § 1378 BGB die Hälfte des Unterschieds als Ausgleichsforderung zu. Das bedeutet regelmäßig einen Geldanspruch, nicht die automatische Übertragung der Hälfte jedes Vermögensgegenstands.
Gütertrennung: kein gesetzlicher Zugewinnausgleich
Vereinbaren Ehegatten Gütertrennung, entfällt der gesetzliche Zugewinnausgleich. Das kann gewollt sein, wenn beide ihre Vermögensentwicklung unabhängig voneinander halten möchten. Wer während der Ehe weniger eigenes Vermögen aufbaut, nimmt dann aber nicht über den Zugewinnausgleich am höheren Vermögenszuwachs des anderen teil.
Gütertrennung regelt nicht automatisch alle wirtschaftlichen Folgen einer Scheidung. Unterhalt und Versorgungsausgleich sind eigenständige Themen. Auch gemeinsames Eigentum, gemeinsam aufgenommene Darlehen oder gesonderte Vereinbarungen zwischen den Ehegatten verschwinden dadurch nicht. Ein gemeinsam gekauftes Haus bleibt beispielsweise gemeinsames Eigentum, bis darüber eine eigene Regelung getroffen wird.
Modifizierte Zugewinngemeinschaft: gezielt anpassen statt vollständig ausschließen
Bei der modifizierten Zugewinngemeinschaft bleibt die Zugewinngemeinschaft grundsätzlich bestehen. Der Ehevertrag ändert bestimmte Folgen. Eine häufige Gestaltung schließt den Zugewinnausgleich für den Scheidungsfall aus, lässt die gesetzlichen Folgen im Todesfall aber bestehen. Eine andere Gestaltung nimmt bestimmte Unternehmensanteile aus dem Ausgleich heraus und bezieht sonstiges Vermögen weiterhin ein.
„Modifiziert“ bezeichnet deshalb kein fertiges Vertragsmodell. Der Vertrag muss genau festlegen, welche Werte erfasst sind und wann die Abweichung gilt. Geht es um ein Unternehmen, stellen sich etwa Fragen zur Bewertung, zu Verbindlichkeiten, späteren Einlagen und Verkaufserlösen. Ohne klare Abgrenzung kann gerade der gewünschte Schutz neuen Streit auslösen.
Die drei Modelle im Vergleich
| Vergleichspunkt | Gesetzliche Zugewinngemeinschaft | Gütertrennung | Modifizierte Zugewinngemeinschaft |
|---|---|---|---|
| Eigentum während der Ehe | Vermögen bleibt grundsätzlich getrennt. | Vermögen bleibt grundsätzlich getrennt. | Vermögen bleibt grundsätzlich getrennt. |
| Ausgleich bei Scheidung | Grundsätzlich hälftiger Ausgleich des Unterschieds der Zugewinne. | Kein gesetzlicher Zugewinnausgleich. | Nach Vertrag: etwa begrenzt, für bestimmte Werte ausgeschlossen oder insgesamt ausgeschlossen. |
| Unternehmensvermögen | Kann bei der Berechnung des Zugewinns berücksichtigt werden. | Kein Ausgleich seiner Wertentwicklung über den gesetzlichen Zugewinnausgleich. | Gezielte Ausnahme für Unternehmen oder Anteile möglich. |
| Gesetzliche Erbfolge | Grundsätzlich Erhöhung des Ehegattenerbteils um ein Viertel nach § 1371 Abs. 1 BGB. | Keine Erhöhung nach § 1371 Abs. 1 BGB; besondere Erbquoten neben einem oder zwei Kindern. | Die Regeln der Zugewinngemeinschaft im Todesfall können erhalten bleiben; Vertrag prüfen. |
| Unterhalt und Rentenanrechte | Eigenständige gesetzliche Regelungen. | Durch Gütertrennung allein nicht ausgeschlossen. | Gesondert zu regeln und zu prüfen. |
| Vertrag erforderlich? | Für den gesetzlichen Regelfall nicht. | Bei vertraglicher Vereinbarung: notarieller Ehevertrag. | Notarieller Ehevertrag mit konkreten Anpassungen. |
Die Übersicht bezieht sich auf deutsches Recht und typische Grundkonstellationen. Insbesondere bei der modifizierten Zugewinngemeinschaft entscheidet der genaue Vertragsinhalt. Ein Testament oder Erbvertrag kann die Erbfolge zusätzlich verändern.
Warum der Todesfall mitgedacht werden muss
Wer nur die mögliche Scheidung betrachtet, übersieht leicht die erbrechtlichen Folgen. Besteht Zugewinngemeinschaft, erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten grundsätzlich um ein Viertel. Bei Gütertrennung gibt es diese pauschale Erhöhung nicht. Der überlebende Ehegatte bleibt aber grundsätzlich gesetzlicher Erbe.
Beispiel: Ehepaar mit zwei Kindern
Hinterlässt ein Ehegatte seinen Ehepartner und zwei lebende Kinder und gilt die gesetzliche Erbfolge, erhält der Ehepartner bei Zugewinngemeinschaft regelmäßig die Hälfte des Nachlasses; jedes Kind erhält ein Viertel. Bei Gütertrennung erben in dieser Konstellation Ehepartner und beide Kinder jeweils ein Drittel. Ein Testament, ein Erbvertrag oder besondere Umstände können zu anderen Ergebnissen führen.
Eine nur für die Scheidung modifizierte Zugewinngemeinschaft kann die gesetzlichen Folgen im Todesfall erhalten. Ehevertrag und Nachfolgeplanung sollten deshalb zusammen geprüft werden. Die weiteren Schnittstellen erklärt unser Beitrag Erbrecht und Familienrecht. Das gilt besonders, wenn Kinder aus früheren Beziehungen beteiligt sind oder der Nachlass überwiegend aus einer Immobilie besteht.
Drei Lebenssituationen – unterschiedliche Gestaltungsfragen
Ein Unternehmen soll handlungsfähig bleiben
Eine Unternehmerin möchte vermeiden, dass ein hoher Ausgleichsanspruch bei einer Scheidung die Liquidität ihres Betriebs belastet. Dafür muss nicht zwangsläufig jeder Vermögensausgleich ausgeschlossen werden. Zu prüfen ist, ob eine klar begrenzte Ausnahme für die Unternehmensbeteiligung ausreicht und wie der andere Partner wirtschaftlich abgesichert wird. Die betrieblichen Besonderheiten erläutern wir im Beitrag Ehevertrag für Unternehmer und Selbstständige.
Ein Partner übernimmt die Familienarbeit
Ein Ehepartner reduziert seine Berufstätigkeit, während der andere Einkommen und Vermögen aufbaut. Vollständige Gütertrennung kann hier erhebliche wirtschaftliche Folgen für den betreuenden Partner haben. In die Planung gehören deshalb eigene Vermögensbildung, Altersvorsorge und die Folgen längerer Erwerbspausen. Ein Unternehmensschutz beantwortet diese Fragen noch nicht.
Eine zweite Ehe mit Kindern aus früheren Beziehungen
Beide Partner bringen Vermögen mit und möchten ihre Kinder sowie den neuen Ehepartner berücksichtigen. Hier genügt die Entscheidung für einen Güterstand allein nicht. Die gewünschte Verteilung im Todesfall, vorhandene Testamente und mögliche Pflichtteilsansprüche müssen zusammen betrachtet werden. Gütertrennung ersetzt kein Testament.
Welche Regelung passt zu Ihrer Ehe?
Am Anfang sollte nicht die Bezeichnung des Güterstands stehen, sondern eine Bestandsaufnahme. Diese Fragen helfen bei der Vorbereitung:
- Welches Vermögen ist vorhanden, wem gehört es und welche Verbindlichkeiten bestehen?
- Welche Vermögenswerte sollen besonders geschützt werden – und weshalb?
- Wie verteilen sich Erwerbstätigkeit, Kinderbetreuung und Pflege von Angehörigen?
- Welcher wirtschaftliche Ausgleich soll bei einer Scheidung stattfinden?
- Wie sollen Ehepartner und Kinder im Todesfall abgesichert sein?
- Welche Änderungen des Lebensmodells sollten eine spätere Überprüfung auslösen?
Beim Zugewinnausgleich besteht ein weiter vertraglicher Gestaltungsspielraum. Daraus folgt aber nicht, dass jede Kombination von Verzichtsklauseln in jeder Situation Bestand hat. Der gesamte Vertrag, die Umstände seines Abschlusses und seine spätere Anwendung können rechtlich zu prüfen sein. Ein wirtschaftliches Ungleichgewicht allein macht eine Gütertrennung allerdings nicht automatisch unwirksam.
Ehevertrag: Beratung, notarielle Beurkundung und spätere Überprüfung
Ein Ehevertrag kann vor oder während der Ehe geschlossen werden. Nach § 1410 BGB ist notarielle Beurkundung erforderlich. Eine privat unterschriebene Vereinbarung über Gütertrennung ersetzt diese Form nicht. Wird ein bestehender Güterstand geändert, müssen auch die Folgen für bereits entstandenen Zugewinn geklärt werden.
Eine anwaltliche Beratung hilft, die Auswirkungen aus Ihrer persönlichen Sicht zu prüfen und die gewünschten Regelungen vorzubereiten. Die notarielle Beurkundung ist ein eigener Schritt. Einen Überblick über Vorbereitung, Vorteile und Kosten bietet unser Beitrag Ehevertrag sinnvoll? Vorteile, Nachteile, Kosten und Notar. Nach der Geburt von Kindern, einer längeren Familienpause, einer Unternehmensgründung oder wesentlichen Vermögensänderungen sollte geprüft werden, ob der Vertrag noch zur Lebenssituation passt.
Weiterführende Informationen zur Gestaltung und Prüfung eines Ehevertrags finden Sie auf unserer Leistungsseite.
Fazit: Vermögen schützen und beide Partner im Blick behalten
Gütertrennung schließt den gesetzlichen Zugewinnausgleich aus. Die modifizierte Zugewinngemeinschaft ermöglicht gezielte Abweichungen, etwa für Unternehmensvermögen oder ausschließlich für den Scheidungsfall. Welche Gestaltung sinnvoll ist, entscheidet sich an Ihrer Lebenssituation und den Folgen für beide Ehepartner.
Wir unterstützen Sie dabei, Vermögensverhältnisse, Familienarbeit und Nachfolgeplanung zusammenzuführen und einen vorhandenen oder geplanten Ehevertrag zu prüfen. So lässt sich klären, welcher Schutz erforderlich ist und welche Absicherung daneben gebraucht wird.
FAQ zu Gütertrennung und Zugewinngemeinschaft
Häufige Fragen zur Wahl des Güterstands
Die wichtigsten Unterschiede und Gestaltungsmöglichkeiten im Überblick.