Zulässige Stiftungszwecke bei gemeinnützigen Stiftungen
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Stiftungszwecke: Was ist zulässig?

Am Anfang jeder Stiftung steht die Frage nach dem Zweck. Wofür soll das Vermögen eingesetzt werden? Was soll langfristig bewirkt werden? Und wie lässt sich der Wille des Stifters so formulieren, dass die Stiftung dauerhaft handlungsfähig bleibt?

Der Stiftungszweck ist nicht nur eine persönliche Entscheidung. Er ist auch rechtlich und steuerlich zentral. Zivilrechtlich muss der Zweck zulässig sein. Steuerlich kommt es zusätzlich darauf an, ob die Stiftung gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgt.

In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Stiftungszwecke grundsätzlich in Betracht kommen, worauf es bei der Gemeinnützigkeit ankommt und warum die Zweckformulierung in der Satzung sorgfältig vorbereitet werden sollte.

Fazit: Der Stiftungszweck entscheidet über Wirkung und Gemeinnützigkeit

Der Stiftungszweck ist die Grundlage jeder Stiftung. Er bestimmt, wofür das Vermögen eingesetzt wird, welche Maßnahmen zulässig sind und woran sich Organe oder Stiftungsträger langfristig orientieren müssen. Deshalb sollte der Zweck nicht nur persönlich passend, sondern auch rechtlich tragfähig formuliert sein.

Zivilrechtlich besteht bei der Wahl des Stiftungszwecks ein weiter Gestaltungsspielraum. Wer jedoch steuerliche Gemeinnützigkeit erreichen möchte, muss zusätzlich die Anforderungen der Abgabenordnung beachten. Entscheidend sind insbesondere ein anerkannter gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zweck sowie Selbstlosigkeit, Ausschließlichkeit, Unmittelbarkeit und eine ausreichend konkrete Satzung.

In der Praxis kommt es auf die richtige Balance an: Der Zweck darf nicht zu unbestimmt sein, sollte die Stiftung aber auch nicht unnötig einengen. Mehrere Zwecke, Ersatz- oder Vorratszwecke und eine gute Präambel können helfen, den Stifterwillen langfristig zu sichern und zugleich flexibel auf spätere Entwicklungen zu reagieren.

Wer eine Stiftung errichten oder eine Treuhandstiftung vorbereiten möchte, sollte den Stiftungszweck deshalb frühzeitig rechtlich prüfen und sauber in die gesamte Nachfolgeplanung einbetten.

FAQ: Zulässige Stiftungszwecke

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